Quellensteuer oder ordentliche Veranlagung: Was gilt für Sie?
Quellensteuer und ordentliche Veranlagung sind zwei verschiedene Wege zur gleichen Einkommenssteuer. Welcher für Sie gilt, hängt von Bewilligung, Einkommen und Ihren Abzügen ab — und seit der Quellensteuerreform 2021 gibt es einen Punkt, an dem die Entscheidung unwiderruflich wird.
Veröffentlicht: 15.07.2026 · Aktualisiert: 15.07.2026
Zwei Systeme, eine Steuer
Die Quellensteuer wird direkt vom Lohn abgezogen: Der Arbeitgeber rechnet mit dem kantonalen Tarif ab, der Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer sowie Pauschalabzüge bereits enthält. Die ordentliche Veranlagung läuft über die Steuererklärung: Sie deklarieren Einkommen und Vermögen, machen Ihre effektiven Abzüge geltend und erhalten eine Rechnung Ihrer Wohngemeinde.
Quellenbesteuert sind ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz, die keine Niederlassungsbewilligung C haben — typischerweise mit Ausweis B oder L. Ordentlich veranlagt werden Schweizer Staatsangehörige, Personen mit Ausweis C und wer mit einer Person verheiratet ist, die eines von beidem hat.
Die obligatorische NOV ab CHF 120000
Übersteigt der Bruttojahreslohn CHF 120000, findet zusätzlich zur Quellensteuer eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) statt — seit der Quellensteuerreform 2021 in allen Kantonen einheitlich. Sie füllen eine Steuererklärung aus; die bezahlte Quellensteuer wird wie eine Vorauszahlung an die definitive Steuer angerechnet. Einmal ausgelöst, gilt die NOV auch für alle Folgejahre.
Die NOV greift unabhängig vom Lohn auch, wenn Sie weiteres nicht quellenbesteuertes Einkommen (z.B. Wertschriftenerträge, Liegenschaften) oder steuerbares Vermögen haben.
Die freiwillige NOV: Chance mit Haken
Liegt Ihr Lohn unter CHF 120000, können Sie die NOV freiwillig beantragen — mit Frist bis am 31. März des Folgejahres. Das lohnt sich typischerweise, wenn Ihre effektiven Abzüge über den Pauschalen des Tarifs liegen:
- Einzahlungen in die Säule 3a und Pensionskassen-Einkäufe
- Kinderbetreuungskosten und Ausbildungskosten
- Schuldzinsen und Unterhaltsbeiträge
- Hohe Berufskosten (Pendeln, auswärtige Verpflegung)
Der Haken: Der Antrag ist unwiderruflich — wer einmal wechselt, bleibt in den Folgejahren in der NOV. Das kann sich rächen, wenn Sie in einer steuergünstigen Gemeinde wohnen und später keine grossen Abzüge mehr haben: Der Quellensteuertarif rechnet mit einem kantonalen Durchschnitt, die ordentliche Veranlagung mit dem effektiven Steuerfuss Ihrer Gemeinde. In einer teuren Gemeinde kann die NOV entsprechend auch ohne Abzüge günstiger sein — in einer günstigen Gemeinde umgekehrt.
So entscheiden Sie
- Rechnen Sie Ihre Quellensteuer mit dem Quellensteuer-Rechner — oder vergleichen Sie die Kantone direkt im Quellensteuer-Vergleich.
- Schätzen Sie die ordentliche Steuer Ihrer Gemeinde mit dem Steuervergleich — dort rechnet der Hauptort als Referenz.
- Liegen Ihre effektiven Abzüge (3a, Einkäufe, Betreuung) deutlich über den Pauschalen und wohnen Sie nicht ausgesprochen steuergünstig, spricht vieles für den Antrag — sonst lassen Sie die Quellensteuer einfach laufen.
Beachten Sie: Verlassen Sie die Schweiz, endet die Quellensteuerpflicht mit dem Wegzug; für Grenzgänger gelten eigene Regeln — mehr dazu im Grenzgänger-Leitfaden.
Häufige Fragen
Ab wann werde ich automatisch ordentlich veranlagt?
Ab CHF 120000 Bruttojahreslohn ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) obligatorisch — schweizweit einheitlich. Sie gilt danach auch für alle Folgejahre, selbst wenn das Einkommen wieder sinkt. Auch zusätzliches, nicht quellenbesteuertes Einkommen oder steuerbares Vermögen löst die NOV aus.
Kann ich die freiwillige NOV wieder rückgängig machen?
Nein. Wer als quellenbesteuerte Person mit Wohnsitz in der Schweiz die NOV beantragt, bleibt auch in den Folgejahren ordentlich (nachträglich) veranlagt. Rechnen Sie deshalb vor dem Antrag durch, ob sich die Abzüge dauerhaft lohnen.
Gilt die Frist vom 31. März wirklich strikt?
Ja — der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung muss bis am 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Steuerverwaltung eingehen. Die Frist ist eine Verwirkungsfrist: Wer sie verpasst, verliert den Anspruch für dieses Steuerjahr.