13. Monatslohn: Anspruch, Auszahlung und Abzüge
Der 13. Monatslohn ist in der Schweiz weit verbreitet — aber kein gesetzliches Recht. Was viele überrascht: Einmal vereinbart, ist er fester Lohnbestandteil mit allen Abzügen, anteiligem Anspruch bei Kündigung und klaren Regeln im Stundenlohn.
Veröffentlicht: 15.07.2026 · Aktualisiert: 15.07.2026
Kein Gesetz, aber gelebter Standard
Das Schweizer Arbeitsrecht kennt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Er entsteht durch den Arbeitsvertrag oder einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) — und ist in der Praxis so verbreitet, dass er in den meisten Branchen als Standard gilt. Vereinbart heisst verbindlich: Der 13. ist dann fester Lohnbestandteil, nicht Kür des Arbeitgebers.
Davon zu unterscheiden ist die Gratifikation (OR Art. 322d): eine Sondervergütung, über die der Arbeitgeber — je nach Ausgestaltung — frei entscheiden kann. Steht im Vertrag «13. Monatslohn», gelten die Lohnregeln; steht dort «freiwillige Gratifikation», haben Sie im Zweifel keinen festen Anspruch.
Auszahlung und Pro-rata-Anspruch
Üblich ist die Auszahlung im Dezember, verbreitet auch die Aufteilung auf Juni und Dezember (je ein halber Monatslohn). Bei unterjährigem Ein- oder Austritt besteht der Anspruch pro rata temporis: Wer per Ende September austritt, erhält 9/12 des 13. Monatslohns mit der Schlussabrechnung.
Rechnerisch entspricht der 13. Monatslohn einem Zuschlag von 8.33% (1/12) auf den Jahreslohn. Im Stundenlohn wird er — wenn vereinbart — als Zuschlag auf dem Stundenansatz ausgerichtet, berechnet auch auf der Ferienentschädigung. Wie sich das auf Ihren Stundenansatz auswirkt, zeigt der Stundenlohn-Rechner.
Abzüge: gleich wie beim übrigen Lohn
Der 13. Monatslohn ist normaler AHV-pflichtiger Lohn. Es gehen dieselben Sozialversicherungsbeiträge ab wie beim Monatslohn: AHV/IV/EO, ALV, NBU und BVG. Für die Krankentaggeld- und Pensionskassenlösung zählt er zum versicherten Jahreslohn. Was netto vom 13. übrig bleibt, rechnen Sie mit der Option «13×» im Brutto-Netto-Rechner durch.
Bei der Quellensteuer gilt: Der Tarif bemisst sich am Monatseinkommen. Im Auszahlungsmonat steigt deshalb im Monatsmodell der Satz — die Progression greift in diesem einen Monat stärker. Die fünf Kantone mit Jahresmodell (Freiburg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis) rechnen den Lohn aufs Jahr um und glätten den Effekt. Ob Quellensteuer oder Steuererklärung: Übers Jahr gesehen zahlen Sie auf dem 13. dieselbe Steuer wie auf jedem anderen Lohnfranken — mehr dazu im Leitfaden Quellensteuer oder ordentliche Veranlagung.
Häufige Missverständnisse
- «Der 13. ist steuerfrei» — nein, er ist voll steuer- und beitragspflichtig.
- «Der 13. ist ein Bonus» — nein, ein vereinbarter 13. ist geschuldeter Lohn; ein Bonus/Gratifikation folgt eigenen Regeln.
- «Teilzeit hat keinen Anspruch» — doch, anteilig zum Pensum, wenn er vereinbart ist.
- «Im Stundenlohn gibt es keinen 13.» — auch im Stundenlohn kann er vereinbart sein (8.33% Zuschlag); massgebend ist der Vertrag oder GAV.
Häufige Fragen
Habe ich ein gesetzliches Recht auf den 13. Monatslohn?
Nein. Der 13. Monatslohn muss im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vereinbart sein. Ist er vereinbart, ist er verbindlicher Lohnbestandteil — anders als eine freiwillige Gratifikation nach OR Art. 322d.
Bekomme ich den 13. Monatslohn anteilig, wenn ich unter dem Jahr kündige?
Ja — bei vereinbartem 13. Monatslohn besteht bei unterjährigem Ein- oder Austritt Anspruch pro rata temporis: Wer Ende September geht, erhält 9/12 des 13. Monatslohns mit der Schlussabrechnung.
Wird der 13. Monatslohn höher besteuert?
Es gilt derselbe Steuertarif — aber im Auszahlungsmonat steigt das Monatseinkommen, was bei der Quellensteuer im Monatsmodell wegen der Progression einen höheren Satz in diesem Monat auslösen kann. Kantone mit Jahresmodell (FR, GE, TI, VD, VS) glätten das übers Jahr. Bei ordentlicher Veranlagung zählt ohnehin das Jahreseinkommen.